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§ 29 SächsSozVmDAPVO (Sachsen) — Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anwärter, die die Prüfung nicht bestanden haben, können die Prüfung auf Antrag einmal wiederholen.

(2) Der Antrag ist an den Prüfungsausschuss zu richten.

(3) Über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die Einstellungsbehörde.