(1) Anwärter, die die Prüfung nicht bestanden haben, können die Prüfung auf Antrag einmal wiederholen.
(2) Der Antrag ist an den Prüfungsausschuss zu richten.
(3) Über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die Einstellungsbehörde.
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(1) Anwärter, die die Prüfung nicht bestanden haben, können die Prüfung auf Antrag einmal wiederholen.
(2) Der Antrag ist an den Prüfungsausschuss zu richten.
(3) Über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die Einstellungsbehörde.