Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung
SächsSozVmDAPVO§ 23 Aufgabensteller und Gutachter
Stand: 26.08.2026
Aufgabensteller und Gutachter können Bedienstete des höheren, gehobenen oder mittleren nichttechnischen Dienstes oder solche mit der Befähigung zum Richteramt sein.