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§ 23 SächsSozVmDAPVO (Sachsen) — Aufgabensteller und Gutachter

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Aufgabensteller und Gutachter können Bedienstete des höheren, gehobenen oder mittleren nichttechnischen Dienstes oder solche mit der Befähigung zum Richteramt sein.