Aufgabensteller und Gutachter können Bedienstete des höheren, gehobenen oder mittleren nichttechnischen Dienstes oder solche mit der Befähigung zum Richteramt sein.
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Aufgabensteller und Gutachter können Bedienstete des höheren, gehobenen oder mittleren nichttechnischen Dienstes oder solche mit der Befähigung zum Richteramt sein.