Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Sozialhilfe-Schiedsstellenverordnung

SächsSozSchiedsVO

§ 12 Entschädigung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozSchiedsVO/12#abs-1 (1) Der Vorsitzende oder im Vertretungsfall sein Stellvertreter erhalten von der Geschäftsstelle nach Abschluss jedes Schiedsverfahrens eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 Prozent der gemäß § 11 festgesetzten Gebühr. Damit sind sämtliche Kosten mit Ausnahme der Reisekosten abgegolten. Die Erstattung von Reisekosten erfolgt entsprechend dem Sächsischen Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Ansprüche sind gegenüber der Geschäftsstelle unverzüglich geltend zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozSchiedsVO/12#abs-2 (2) Wirken der Vorsitzende und sein Stellvertreter am gleichen Schiedsverfahren mit, setzen sie gemeinsam die Vergütung, entsprechend dem jeweiligen Arbeitsaufwand, fest. Soweit keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Schiedsstelle im Umlaufverfahren. Die Entscheidung ist der Geschäftsstelle bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozSchiedsVO/12#abs-3 (3) Die übrigen Mitglieder oder im Vertretungsfall ihre Stellvertreter erhalten Reisekostenerstattung sowie Auslagenersatz von der Organisation, die sie bestellt hat, nach deren Regelungen.

§ 11 § 13