Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Schulgesetz

SächsSchulG

§ 63a Schuldatenschutz

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/63a#abs-1 (1) Der Datenschutz an Schulen in öffentlicher Trägerschaft richtet sich, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, nach der Verordnung (EU) 2016/679 und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes . Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, Einzelheiten der Datenverarbeitung durch Rechtsverordnung zu regeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/63a#abs-2 (2) Die Schule, mit Ausnahme der Grundschule, darf die Kontaktdaten von Schülern, welche die letzte Klassen- oder Jahrgangsstufe besuchen, verarbeiten, um eine Beratung durch die Agenturen für Arbeit, die Jobcenter und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu unterstützen. Hierfür darf sie mit Einwilligung des Betroffenen und bei minderjährigen Schülern auch mit Einwilligung der Eltern gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes den Namen und die Anschrift des Schülers vor dem Verlassen der Schule den Agenturen für Arbeit, den Jobcentern und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe übermitteln, damit diese über Angebote der beruflichen Bildung informieren und beraten können.

§ 63 § 63b