Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Schulgesetz

SächsSchulG

§ 50 Ausführungsvorschriften

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Elternmitwirkung zu regeln, insbesondere die Zusammensetzung, Mitgliedschaft, Zuständigkeit, Wahl, Dauer der Amtszeit und Geschäftsordnung der Elternvertretungen sowie die Finanzierung der Tätigkeit der Elternvertretungen. Dabei wird auch geregelt, welches Gremium an die Stelle der Klassenelternversammlung tritt, wenn in Jahrgangsstufen unterrichtet wird.

§ 49 § 50a