Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Schulgesetz

SächsSchulG

§ 49 Landeselternrat

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/49#abs-1 (1) Der Landeselternrat besteht aus gewählten Vertretern der Kreiselternräte. Hinzu kommt ein von den Eltern aus ihrer Mitte gewählter Vertreter der Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/49#abs-2 (2) Der Landeselternrat vertritt die schulischen Interessen der Eltern aller Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft und berät die oberste Schulaufsichtsbehörde in allgemeinen Fragen des Erziehungs- und des Unterrichtswesens; er kann Vorschläge und Anregungen unterbreiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/49#abs-3 (3) Der Landeselternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und schlägt Vertreter für den Landesbildungsrat vor.

§ 48 § 50