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SächsSchulG

§ 4b Schulstandorte im ländlichen Raum

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/4b#abs-1 (1) Abweichend von § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können im ländlichen Raum außerhalb der Kernbereiche von Mittelzentren (Gebietsstand zum 1. Januar 1991) und von Oberzentren bestehende Grundschulen fortgeführt werden:

1. mit einer Gesamtschülerzahl von mindestens 60 Schülern, wobei jede Klassenstufe mindestens zwölf Schüler aufweisen muss, oder

2. als Grundschulstandorte mit jahrgangsübergreifendem Unterricht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 3; die Mindestschülerzahl beträgt 15 Schüler für jede jahrgangsübergreifende Klasse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/4b#abs-2 (2) Abweichend von § 4a Absatz 3 Satz 1 können im ländlichen Raum außerhalb von Oberzentren bestehende Oberschulen einzügig fortgeführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/4b#abs-3 (3) Abweichend von § 4a Absatz 3 Satz 1 kann an Gymnasien im ländlichen Raum außerhalb von Mittel- und Oberzentren die Eingangsklassenstufe zweizügig eingerichtet und in den nachfolgenden Klassen- und Jahrgangsstufen fortgeführt werden. Von einem Abweichen im Sinne des Satzes 1 soll nicht in zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren Gebrauch gemacht werden.

Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/4b#abs-3a (3a) Abweichend von § 4a Absatz 3 Satz 2 können im ländlichen Raum außerhalb von Oberzentren Gemeinschaftsschulen in der Klassenstufe 5 in höchstens zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren dreizügig eingerichtet und in den nachfolgenden Klassen- und Jahrgangsstufen fortgeführt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/4b#abs-4 (4) Die Einführung und Beendigung von jahrgangsübergreifendem Unterricht gemäß Absatz 1 Nummer 2, die Fortführung als einzügige Oberschule gemäß Absatz 2 sowie die Rückkehr zur mindestens zweizügigen Oberschule und die befristete Fortführung als zweizügiges Gymnasium gemäß Absatz 3 bedürfen jeweils eines Beschlusses des Schulträgers und der Schulkonferenz der Schule sowie der Zustimmung der obersten Schulaufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/4b#abs-5 (5) § 4a Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 4a § 4c