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# § 4 SächsSchulG (Sachsen) — Schularten und Schulstufen

Sächsisches Schulgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Schulwesen gliedert sich in folgende Schularten:

1. Allgemeinbildende Schulen

a)

die Grundschule,

b)

die Förderschule,

c)

die Oberschule einschließlich Oberschule+,

d)

das Gymnasium,

e)

die Gemeinschaftsschule;

2. Berufsbildende Schulen

a)

die Berufsschule,

b)

die Berufsfachschule,

c)

die Fachschule,

d)

die Fachoberschule,

e)

das Berufliche Gymnasium;

3. Schulen des zweiten Bildungsweges

a)

die Abendoberschule und das Abendgymnasium,

b)

das Kolleg.

(2) Schulstufen sind:

1. die Primarstufe, sie umfasst die Klassenstufen 1 bis 4;

2. die Sekundarstufe I, sie umfasst die Klassenstufen 5 bis 10 der allgemeinbildenden Schulen sowie die Abendoberschule;

3. die Sekundarstufe II; sie umfasst die Jahrgangsstufen 11 und 12 der allgemeinbildenden Schulen sowie die berufsbildenden Schulen, das Abendgymnasium und das Kolleg.

(3) An den weiterführenden Schulen haben die Klassenstufen 5 und 6 orientierende Funktion.

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Zitiervorschlag: § 4 SächsSchulG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/4

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