Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Schulgesetz SächsSchulG § 37 (weggefallen) Sachsen Außer Kraft: § 37 SächsSchulG ist aufgehoben. Die Nummer steht nur noch als Platzhalter „(weggefallen)“ im Gesetz. Für § 37 SächsSchulG liegt kein Text vor. Die Nummer ist im Gesetz nur noch als Platzhalter verzeichnet; einen Text dazu gibt es nicht. Zum Gesetzestext · Entscheidungen zu dieser Norm