Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Schulgesetz
SächsSchulG§ 18 Religionsunterricht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/18#abs-1 (1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaft erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/18#abs-2 (2) Die Lehrer bedürfen zur Erteilung von Religionsunterricht der Bevollmächtigung der betreffenden Religionsgemeinschaft. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/18#abs-3 (3) Der Religionsunterricht kann von Bediensteten der betreffenden Religionsgemeinschaften erteilt werden. Die Religionsgemeinschaft erhält einen angemessenen finanziellen Ersatz.