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SächsSchiedsGütStG

§ 51 Einwendungen gegen den Kostenansatz

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/51#abs-1 (1) Über Einwendungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 48 Abs. 2 bis 4 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat, durch richterlichen Beschluss. Die Erhebung von Einwendungen hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/51#abs-2 (2) Das Verfahren vor dem Amtsgericht ist kostenfrei. Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.

§ 50 § 52