Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz

SächsSchiedsGütStG

§ 5 Beginn und Ende des Amtes

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/5#abs-1 (1) Das Amt eines Friedensrichters beginnt mit dem Tag seiner Vereidigung, frühestens jedoch am Tag nach dem Ende des Amtes des Amtsvorgängers (Amtsantritt).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/5#abs-2 (2) Das Amt eines Friedensrichters endet fünf Jahre nach Amtsantritt (Ablauf der Wahlperiode), wenn die Schiedsstelle aufgelöst wird, wenn der Friedensrichter sein Amt niederlegt oder wenn er seines Amtes enthoben wird. Bei Ablauf der Wahlperiode bleibt der bisherige Friedensrichter bis zum Amtsantritt des Nachfolgers im Amt.

§ 4 § 6