Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz
SächsSchiedsGütStG§ 35 Pflicht zur Kostentragung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/35#abs-1 (1) Im Schlichtungsverfahren werden Kosten der Parteien nicht erstattet, es sei denn, eine Partei hat sie in einer Erklärung zu Protokoll der Schiedsstelle ausdrücklich übernommen oder sie ist unentschuldigt nicht zum Termin einer Schlichtungsverhandlung erschienen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/35#abs-2 (2) Wenn die Parteien keine Vereinbarung über die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs treffen, trägt jede Partei ihre Kosten selbst, die bei der Schiedsstelle angefallenen Kosten trägt jede Partei zur Hälfte (Kostenaufhebung).