Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz

SächsSchiedsGütStG

§ 33 Protokollbuch

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Der Friedensrichter hat die Protokolle in der Reihenfolge ihrer Erstellung in ein ausschließlich dazu bestimmtes Buch (Protokollbuch) einzulegen und mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. Abgeschlossene Protokollbücher hat er unverzüglich dem Vorstand des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat, zur Verwahrung zuzuleiten.

§ 32 § 34