Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz
SächsSchiedsGütStG§ 27 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/27#abs-1 (1) War die Partei ohne ihr Verschulden gehindert, die Frist nach § 26 Abs. 3 Satz 2 einzuhalten, ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/27#abs-2 (2) Der Wiedereinsetzungsantrag ist mit dem Antrag auf Aufhebung des Bescheids innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei der Schiedsstelle, die den Bescheid erlassen hat, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu erklären. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/27#abs-3 (3) Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Weist die Schiedsstelle den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück, ist auf das weitere Verfahren § 26 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 entsprechend anzuwenden.