Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz

SächsSchiedsGütStG

§ 23 Antragstellung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/23#abs-1 (1) Die Schiedsstelle leitet das Schlichtungsverfahren auf Antrag einer Partei ein. Der Antrag kann jederzeit zurückgenommen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/23#abs-2 (2) Der Antrag und seine Rücknahme sind bei der Schiedsstelle schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu erklären. Der Antrag muss die Namen und die Anschriften der Parteien, eine knappe Beschreibung des Gegenstandes des Streits und des mit der Anrufung der Schiedsstelle angestrebten Ziels sowie die Unterschrift des Antragstellers enthalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/23#abs-3 (3) Der Antrag kann auch bei der Schiedsstelle zu Protokoll erklärt werden, in deren Bezirk der Antragsteller wohnt. Das Protokoll ist der zuständigen Schiedsstelle unverzüglich zu übersenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/23#abs-4 (4) Endet das Schlichtungsverfahren nicht mit einer Einigung der Parteien oder wurde der Antrag zurückgenommen, bedarf ein erneuter Antrag in derselben Angelegenheit der Zustimmung des Antragsgegners. Die Zustimmungserklärung ist bei der erneuten Antragstellung vorzulegen.

§ 22 § 24