Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz im Freistaat Sachsen
SächsSchfHwGZuG§ 1 Zuständigkeiten der Landkreise, Kreisfreien Städte und Gemeinden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchfHwGZuG/1#abs-1 (1) Der Vollzug des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen obliegt den Landkreisen und Kreisfreien Städten, soweit in Absatz 2 und § 2 nichts anderes bestimmt ist. Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchfHwGZuG/1#abs-2 (2) Die Gemeinden sind zuständig für die Aufforderung an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zur Hilfeleistung bei der Brandbekämpfung nach § 16 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes .