Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten
SächsSchAVO§ 1 Geltungsbereich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchAVO/1#abs-1 (1) (außer Kraft)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchAVO/1#abs-2 (2) Sie regelt
1. (außer Kraft)
2. die Anforderungen an das Verfahren sowie den Umfang der Gewährung eines angemessenen Ausgleichs gemäß § 52 Abs. 5 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts ( Wasserhaushaltsgesetz – WHG ) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zwischen dem Ausgleichsberechtigten und dem Ausgleichspflichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchAVO/1#abs-3 (3) (außer Kraft)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchAVO/1#abs-4 (4) (außer Kraft)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchAVO/1#abs-5 (5) Sie gilt nicht für Gewächshäuser und Anbausysteme, bei denen auf Grund baulicher Maßnahmen eine Verlagerung von Nitrat sowie von Pflanzenschutzmitteln und ihrer Abbauprodukte in den Untergrund ausgeschlossen ist.