(1) (außer Kraft)
(2) Sie regelt
1. (außer Kraft)
2. die Anforderungen an das Verfahren sowie den Umfang der Gewährung eines angemessenen Ausgleichs gemäß § 52 Abs. 5 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts ( Wasserhaushaltsgesetz – WHG ) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zwischen dem Ausgleichsberechtigten und dem Ausgleichspflichtigen.
(3) (außer Kraft)
(4) (außer Kraft)
(5) Sie gilt nicht für Gewächshäuser und Anbausysteme, bei denen auf Grund baulicher Maßnahmen eine Verlagerung von Nitrat sowie von Pflanzenschutzmitteln und ihrer Abbauprodukte in den Untergrund ausgeschlossen ist.