Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Sachverständige nach § 18 BBodSchG
SächsSachVO§ 8 Ergänzende Verfahrensvorschriften
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSachVO/8#abs-1 (1) Die Industrie- und Handelskammern führen diese Verordnung nach Maßgabe der vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft erlassenen allgemeinen Vollzugsrichtlinien durch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSachVO/8#abs-2 (2) Die Industrie- und Handelskammern geben sich zur Durchführung dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft eine Verfahrensordnung.