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§ 8 SächsSachVO (Sachsen) — Ergänzende Verfahrensvorschriften

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Sachverständige nach § 18 BBodSchG

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Industrie- und Handelskammern führen diese Verordnung nach Maßgabe der vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft erlassenen allgemeinen Vollzugsrichtlinien durch.

(2) Die Industrie- und Handelskammern geben sich zur Durchführung dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft eine Verfahrensordnung.