Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sicherheitswachtgesetz

SächsSWG

§ 3 Befugnisse

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSWG/3#abs-1 (1) Maßnahmen, die in Rechte anderer eingreifen, dürfen die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht nur treffen, wenn sie durch Gesetz dazu besonders ermächtigt sind. Die allgemeinen Vorschriften über gerechtfertigtes Verhalten bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSWG/3#abs-2 (2) Die Befugnisse nach diesem Gesetz stehen den Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht nur während der Zeit zu, in der sie vom Polizeivollzugsdienst zur Unterstützung herangezogen werden. Maßnahmen, die sie in Ausübung dieser Befugnisse treffen, sind ihrer Polizeidienststelle zuzurechnen.

§ 2 § 4