Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

SächsSVVollzG

§ 99 Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Einzelbelegung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/99#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung der Untergebrachten gewährleistet ist. § 98 Absatz 2 ist zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/99#abs-2 (2) Zimmer dürfen nur mit einem Untergebrachten belegt werden. § 11 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 98 § 100