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§ 99 SächsSVVollzG (Sachsen) — Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Einzelbelegung

Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 16.08.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung der Untergebrachten gewährleistet ist. § 98 Absatz 2 ist zu berücksichtigen.

(2) Zimmer dürfen nur mit einem Untergebrachten belegt werden. § 11 Abs. 2 bleibt unberührt.