Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
SächsSVVollzG§ 74 Benachrichtigungspflicht
Stand: 26.08.2026
Erkranken Untergebrachte schwer oder versterben sie, werden die nahen Angehörigen in der Regel unverzüglich benachrichtigt. Dem Wunsch der Untergebrachten, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.