Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

SächsSVVollzG

§ 59 Freizeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/59#abs-1 (1) Die Untergebrachten erhalten Gelegenheit und Anregung, ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten. Die Anstalt hat insbesondere Angebote zur sportlichen und kulturellen Betätigung sowie Bildungsangebote vorzuhalten. Die Benutzung einer angemessen ausgestatteten Bücherei ist zu ermöglichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/59#abs-2 (2) Die Untergebrachten sind zur Teilnahme an Angeboten der Freizeitgestaltung zu motivieren und anzuleiten. Die Gestaltung der Freizeit kann auch dazu dienen, die Untergebrachten an andere Maßnahmen heranzuführen.

§ 58 § 60