Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
SächsSVVollzG§ 30 Überwachung der Gespräche
Stand: 26.08.2026
Gespräche dürfen nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. § 29 Abs. 5 gilt entsprechend. § 108 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.