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§ 30 SächsSVVollzG (Sachsen) — Überwachung der Gespräche

Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 16.08.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gespräche dürfen nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. § 29 Abs. 5 gilt entsprechend. § 108 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.