Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz

SächsSÜG

§ 32 Datenverarbeitung, -nutzung und -berichtigung in automatisierten Dateien

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die nicht-öffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person in automatisierten Dateien speichern, verändern und nutzen. Die für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zur Berichtigung, Löschung und Sperrung finden Anwendung.

§ 31 § 33