Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz
SächsSÜG§ 30 Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse
Stand: 26.08.2026
Die nicht-öffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle das Ausscheiden aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit, Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit unverzüglich mitzuteilen.