Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz

SächsSÜG

§ 14 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsS%C3%9CG/14#abs-1 (1) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass kein Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1 vorliegt, teilt sie dies der zuständigen Stelle mit. Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, werden diese mitgeteilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsS%C3%9CG/14#abs-2 (2) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, unterrichtet sie die zuständige Stelle schriftlich unter Darlegung der Gründe und ihrer Bewertung. Bei nachgeordneten Stellen erfolgt die Unterrichtung über die oberste Landesbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsS%C3%9CG/14#abs-3 (3) Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der Ausübung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit durch die betroffene Person entgegensteht. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen. § 6 Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 ist zu beachten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsS%C3%9CG/14#abs-4 (4) Lehnt die zuständige Stelle nach erfolgter Anhörung die Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ab, teilt sie dies der betroffenen Person mit.

§ 13 § 15