Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Reisekostengesetz
SächsRKG§ 16 Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRKG/16#abs-1 (1) Bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder Fortbildung, die teilweise in dienstlichem Interesse liegen, können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde die Auslagen bis zur Höhe der bei Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung erstattet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRKG/16#abs-2 (2) Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlass können die entstandenen notwendigen Fahrtkosten erstattet werden. Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges kann Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung gewährt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRKG/16#abs-3 (3) § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.