Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz
SächsRAVG§ 12 Abtretung, Aufrechnung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRAVG/12#abs-1 (1) Ansprüche auf Leistungen können von der oder dem Anspruchsberechtigten nicht abgetreten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRAVG/12#abs-2 (2) Das Versorgungswerk kann fällig gewordene Beiträge gegen Leistungsansprüche aufrechnen.