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§ 12 SächsRAVG (Sachsen) — Abtretung, Aufrechnung

Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ansprüche auf Leistungen können von der oder dem Anspruchsberechtigten nicht abgetreten werden.

(2) Das Versorgungswerk kann fällig gewordene Beiträge gegen Leistungsansprüche aufrechnen.