(1) Ansprüche auf Leistungen können von der oder dem Anspruchsberechtigten nicht abgetreten werden.
(2) Das Versorgungswerk kann fällig gewordene Beiträge gegen Leistungsansprüche aufrechnen.
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(1) Ansprüche auf Leistungen können von der oder dem Anspruchsberechtigten nicht abgetreten werden.
(2) Das Versorgungswerk kann fällig gewordene Beiträge gegen Leistungsansprüche aufrechnen.