Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz
SächsRAVG§ 10 Leistungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRAVG/10#abs-1 (1) Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung folgende Leistungen:
1. Altersrente,
2. Berufsunfähigkeitsrente,
3. Hinterbliebenenrente,
4. Sterbegeld,
5. Kapitalabfindung.
Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRAVG/10#abs-2 (2) Die Satzung kann Zuschüsse für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit vorsehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRAVG/10#abs-3 (3) Änderungen der Satzung, die den Leistungsumfang betreffen, gelten auch für die vor der Änderung der Satzung eingetretenen Leistungsfälle.