Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz

SächsRAVG

§ 10 Leistungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRAVG/10#abs-1 (1) Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung folgende Leistungen:

1. Altersrente,

2. Berufsunfähigkeitsrente,

3. Hinterbliebenenrente,

4. Sterbegeld,

5. Kapitalabfindung.

Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRAVG/10#abs-2 (2) Die Satzung kann Zuschüsse für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit vorsehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRAVG/10#abs-3 (3) Änderungen der Satzung, die den Leistungsumfang betreffen, gelten auch für die vor der Änderung der Satzung eingetretenen Leistungsfälle.

§ 9 § 11