Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte
SächsQualiVO§ 3 Qualifikation der Kindertagespflegepersonen
Stand: 26.08.2026
Kindertagespflegepersonen müssen für die Ausübung ihrer Tätigkeit persönlich, gesundheitlich und fachlich geeignet sein. Die persönliche Eignung wird anhand eines erweiterten Führungszeugnisses, die gesundheitliche Eignung anhand eines Gesundheitszeugnisses geprüft. Fachlich geeignet ist, wer
1. über eine Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 verfügt,
2. eine Fortbildung absolviert hat, die mindestens dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts „Fortbildung von Tagespflegepersonen“ entspricht,
3. einen praxisvorbereitenden Kurs absolviert hat, der mindestens der Einführungsphase der in Nummer 2 genannten Fortbildung entspricht, und innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit einen praxisbegleitenden Kurs erfolgreich abschließt, der mindestens der Vertiefungsphase der in Nummer 2 genannten Fortbildung entspricht, oder
4. eine Qualifizierung absolviert hat, die mindestens der tätigkeitsvorbereitenden Grundqualifizierung nach dem Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege entspricht, und innerhalb von drei Jahren die tätigkeitsbegleitende Grundqualifizierung abschließt.
Die in Satz 3 Nummer 3 und 4 genannten Fristen verlängern sich jeweils um den Zeitraum der Inanspruchnahme der Elternzeit. Für die fachliche Eignung von Personen, die ausschließlich Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson von bis zu drei Monaten abdecken, kann der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe von Satz 3 abweichende Regelungen treffen. Dies gilt nicht bei Personen, die bereits drei Ausfallzeiten von Kindertagespflegepersonen abgedeckt haben und erneut zu diesem Zweck eingesetzt werden sollen.