Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz
SächsPsychKHG§ 8 Hilfen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/8#abs-1 (1) Hilfen nach diesem Gesetz sind Leistungen, die dem Menschen mit psychischer Erkrankung angeboten werden und die dieser freiwillig annimmt. Maßnahmen nach den Abschnitten 3 und 4 bleiben hiervon unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/8#abs-2 (2) Ziel ist es, durch rechtzeitige und umfassende Beratung, Betreuung und Assistenz sowie durch Vermittlung oder Durchführung geeigneter Maßnahmen, insbesondere von Behandlungen,
1. die Zeichen einer psychischen Erkrankung durch vorsorgende Hilfen rechtzeitig zu erkennen, so dass der betroffene Mensch rasch behandelt werden kann und Maßnahmen entbehrlich sind, welche die selbständige Lebensführung beeinträchtigen und die persönliche Freiheit einschränken,
2. den Menschen mit psychischer Erkrankung durch begleitende Hilfen darin zu unterstützen, mit seiner Erkrankung zu leben, eine Verschlechterung zu vermeiden und eine Besserung zu erreichen und gegebenenfalls notwendige Schutzmaßnahmen gegen den Willen des betroffenen Menschen zu verkürzen,
3. nach einer psychiatrischen oder psychosomatischen Behandlung oder Unterbringung durch nachsorgende Hilfen die Wiedereingliederung in die Gemeinschaft zu erleichtern und zu fördern sowie Rückfälle zu vermeiden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/8#abs-3 (3) Die Hilfen sind nach dem individuellen Hilfebedarf des Menschen mit psychischer Erkrankung mit ihm zu vereinbaren und aufeinander abgestimmt zu erbringen. Die Wünsche der Menschen mit psychischen Erkrankungen sind zu berücksichtigen. Bei minderjährigen Personen sind die Sorgeberechtigen und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben das Jugendamt hinzuzuziehen. Geschlechts- und kultursensible sowie behinderungsbedingte Aspekte sind zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/8#abs-4 (4) Die Hilfen werden nach Möglichkeit und in Abhängigkeit vom konkreten Bedarf so erbracht, dass der Mensch mit psychischer Erkrankung sie in Anspruch nehmen kann, ohne seinen gewohnten Lebensbereich aufgeben zu müssen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/8#abs-5 (5) Hilfen sollen, soweit möglich und therapeutisch vertretbar sowie von der Person erwünscht, am Wohnort des Menschen mit psychischer Erkrankung in Form von aufsuchenden Hilfen erbracht werden. Digitale Kommunikationsmittel und Online-Angebote können genutzt werden, soweit es die fachgerechte Versorgung zulässt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/8#abs-6 (6) Hilfen sollen nur dann in Krankenhäusern und anderen stationären Einrichtungen geleistet werden, wenn das Ziel der Hilfen auf anderem Wege nicht erreicht werden kann. Die Erbringung von Hilfen soll vorrangig in ambulanter Form erfolgen, insbesondere durch ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung und psychosoziale Beratung sowie Assistenz des Menschen mit psychischer Erkrankung.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/8#abs-7 (7) Beratungs- und Unterstützungsangebote für Menschen mit psychischen Erkrankungen in einer akuten psychischen Krise sollen auch außerhalb der regulären Öffnungszeiten der ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie der psychosozialen Dienste und Angebote gewährleistet sein, insbesondere in den Abend- und Nachtstunden sowie am Wochenende (Krisendienst).
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/8#abs-8 (8) Beratungen und Informationen werden auch für Angehörige von Menschen mit psychischer Erkrankung und Vertrauenspersonen erbracht. Sie sollen Verständnis für die besondere Lage der psychisch erkrankten Person wecken sowie insbesondere die Bereitschaft und Möglichkeit zur Mitwirkung bei der Unterstützung des Menschen mit psychischer Erkrankung fördern. Die Leistungen dienen auch der Prävention psychischer Erkrankungen der Angehörigen und Vertrauenspersonen selbst.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/8#abs-9 (9) Die Angehörigen und Vertrauenspersonen sind auf ihren Wunsch und mit Zustimmung des Menschen mit psychischer Erkrankung bei der Versorgungsplanung für ihn einzubinden.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/8#abs-10 (10) Bei der Beratung und Betreuung von Menschen mit psychischen Erkrankungen sowie der Assistenz für diese sollen auch Menschen mit Eigenerfahrung und abgeschlossener Ausbildung zur Genesungsbegleitung eingesetzt werden. Menschen mit Eigenerfahrung sind Personen, die selbst eine psychische Erkrankung haben oder von ihr genesen sind.