Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz

SächsPsychKHG

§ 7 Hilfesystem

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/7#abs-1 (1) Das Hilfesystem für Menschen mit psychischen Erkrankungen umfasst alle Angebote für eine bedarfsgerechte psychiatrische, psychotherapeutische, psychosomatische und psychosoziale Versorgung im ambulanten, niederschwelligen, teilstationären, stationären, rehabilitativen und pflegerischen Bereich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/7#abs-2 (2) Im Rahmen einer bedarfsgerechten Versorgung werden Hilfen nach diesem Gesetz ergänzend zu Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erbracht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/7#abs-3 (3) Das Zusammenwirken aller an der Versorgung in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt Beteiligten bildet das System der regionalisierten Pflichtversorgung.

§ 6 § 8