Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz

SächsPsychKHG

§ 42 Freiwilliger Aufenthalt

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Bleibt die Person aufgrund einer Einwilligung ohne Vorliegen der Voraussetzungen für die Unterbringung weiter in dem Krankenhaus oder der anerkannten Einrichtung, ist dies dem Gericht, der Verwaltungsbehörde, der Betreuerin oder dem Betreuer, der Bevollmächtigten oder dem Bevollmächtigten und, soweit die Person damit einverstanden ist, den Angehörigen und Vertrauenspersonen mitzuteilen.

§ 41 § 43