nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 42 SächsPsychKHG (Sachsen) — Freiwilliger Aufenthalt

Sächsisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bleibt die Person aufgrund einer Einwilligung ohne Vorliegen der Voraussetzungen für die Unterbringung weiter in dem Krankenhaus oder der anerkannten Einrichtung, ist dies dem Gericht, der Verwaltungsbehörde, der Betreuerin oder dem Betreuer, der Bevollmächtigten oder dem Bevollmächtigten und, soweit die Person damit einverstanden ist, den Angehörigen und Vertrauenspersonen mitzuteilen.