Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz
SächsPsychKHG§ 15 Koordination der Versorgung auf Landesebene, Landesbeirat Psychische Gesundheit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/15#abs-1 (1) Zur fachlichen Abstimmung auf Landesebene wird als ständiges, beratendes Gremium ein Landesbeirat Psychische Gesundheit für einen Zeitraum von jeweils vier Jahren vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt berufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/15#abs-2 (2) Der Landesbeirat besteht aus Expertinnen und Experten, die die unterschiedlichen Versorgungsstrukturen und die Interessen der Menschen mit psychischen Erkrankungen und von deren Angehörigen widerspiegeln. Sie vertreten die Interessen ihres jeweiligen Gebietes und wirken vermittelnd gegenüber dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/15#abs-3 (3) Der Landesbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsstelle ist beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt eingerichtet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/15#abs-4 (4) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt erstellt im Benehmen mit dem Landesbeirat Psychische Gesundheit und der Landesarbeitsgemeinschaft der Psychiatriekoordinatoren einen Landespsychiatrieplan, der die psychiatrische, psychotherapeutische und psychosoziale Versorgungslage im Freistaat Sachsen beschreibt und Ziele sowie Umsetzungsempfehlungen für die Weiterentwicklung des Hilfesystems für Menschen mit psychischen Erkrankungen im Freistaat Sachsen enthält.