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SächsPsychKHG

§ 14 Verbünde der Leistungserbringer

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/14#abs-1 (1) In den Landkreisen und Kreisfreien Städten können sich die wesentlichen psychiatrischen, psychotherapeutischen und psychosozialen Leistungserbringer sowie die Selbsthilfeangebote einer Versorgungsregion zu Verbünden zusammenschließen. Die Verbünde berücksichtigen den besonderen Kooperationsbedarf im Rahmen der kinder- und jugendpsychiatrischen sowie gerontopsychiatrischen Versorgung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/14#abs-2 (2) Die Leistungserbringer treffen in den Verbünden schriftliche Kooperationsvereinbarungen mit dem Ziel, im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit sowie in den von ihnen angebotenen Leistungsbereichen für Menschen mit psychischen Erkrankungen und komplexem Hilfebedarf in ihrer Versorgungsregion eine möglichst bedarfsgerechte, wohnortnahe Pflichtversorgung zu erreichen. Sie unterstützen die Psychosozialen Arbeitsgemeinschaften bei ihrer Aufgabe nach § 13 Absatz 1 Satz 4. Die Leitung und Koordinierung des Verbundes wird zwischen seinen Mitgliedern geregelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/14#abs-3 (3) Für die Menschen mit komplexem Hilfebedarf sollen Hilfeplankonferenzen angeboten werden. Dabei sollen die Leistungserbringer unter Beteiligung der Angehörigen und Vertrauenspersonen sowie der betroffenen Leistungsträger eine individuelle Versorgungsmöglichkeit für den Menschen mit komplexem Hilfebedarf finden. Der Sozialpsychiatrische Dienst ist einzubeziehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/14#abs-4 (4) Die Verbünde der Leistungserbringer sollen mit den Leistungsträgern, der Psychosozialen Arbeitsgemeinschaft sowie Netzwerken aus anderen Bereichen zusammenarbeiten. Dies schließt auch die Zusammenarbeit mit den Maßregelvollzugseinrichtungen für die Wiedereingliederung strafrechtlich untergebrachter Patientinnen und Patienten ein. Verbände und regionale Interessenvertretungen der Menschen mit psychischen Erkrankungen, der Menschen mit Eigenerfahrung und der Angehörigen von Menschen mit psychischen Erkrankungen sind einzubinden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/14#abs-5 (5) Die Versorgungsregion entspricht in der Regel dem Gebiet des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt. Sie kann von den Mitgliedern eines Verbundes abweichend festgelegt werden, wenn es die regionale Versorgungsstruktur gebietet.

§ 13 § 15