Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz
SächsPsychKHG§ 11 Sozialpsychiatrische Dienste
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/11#abs-1 (1) Der Sozialpsychiatrische Dienst koordiniert die psychosoziale, die ambulante psychiatrische und die psychotherapeutische Versorgung der Menschen mit psychischen Erkrankungen in seinem regionalen Versorgungsgebiet im Rahmen der Einzelfallhilfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/11#abs-2 (2) Ihm obliegen die Aufgaben nach § 17 Absatz 3 Nummer 5 des Sächsischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die Gewährung der Hilfen gemäß § 8. Ihm obliegen ferner die Diagnostik und die ambulante ärztliche Behandlung, soweit niedergelassene Ärztinnen und Ärzte oder psychiatrische Institutsambulanzen sie nicht sicherstellen können oder diese für die Patientinnen und Patienten nicht erreichbar sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/11#abs-3 (3) Als Leitung des Sozialpsychiatrischen Dienstes ist eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie einzusetzen. Ist eine derartige Stellenbesetzung aus sachlichen Gründen nicht möglich, kann die Funktion auch von
1. einer Fachärztin oder einem Facharzt für das öffentliche Gesundheitswesen,
2. einer Fachärztin oder einem Facharzt mit einschlägiger psychiatrischer Berufserfahrung oder
3. einer Psychologischen Psychotherapeutin, einem Psychologischen Psychotherapeuten, einer Fachpsychotherapeutin für Erwachsene oder einem Fachpsychotherapeuten für Erwachsene mit Erfahrung in der Psychiatrie
ausgeübt werden. Eine Leitung nach Satz 2 ist nur zulässig, wenn und soweit sichergestellt ist, dass die einem Arztvorbehalt unterliegenden Maßnahmen nach Absatz 2 von einer Fachärztin oder einem Facharzt durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/11#abs-4 (4) Die nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 notwendige Erfahrung einer Psychotherapeutin oder eines -therapeuten kann dadurch nachgewiesen werden, dass sie oder er
1. zur Führung der Berufsbezeichnung eines Psychologischen Psychotherapeuten berechtigt ist oder
2. gemäß § 1 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, berechtigt ist, diese Berufsbezeichnung zu führen und darüber hinaus
a)
eine fünfjährige Weiterbildung auf dem Gebiet der Erwachsenen- oder Kinder- und Jugendpsychotherapie erfolgreich absolviert hat oder
b)
über eine dreijährige Berufserfahrung in der Behandlung schwer psychisch kranker Menschen verfügt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/11#abs-5 (5) Die Sozialpsychiatrischen Dienste arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 mit allen anderen Leistungserbringern in ihrer Versorgungsregion eng zusammen. Zu diesem Zweck dürfen zwischen den Sozialpsychiatrischen Diensten und den anderen Leistungserbringern personenbezogene Daten übermittelt werden. Die Beschäftigten der Sozialpsychiatrischen Dienste und der anderen Leistungserbringer haben über das, was ihnen dabei bekannt wird, auch über den Tod des Patienten hinaus, Verschwiegenheit zu bewahren.