Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz

SächsPsychKHG

§ 10 Psychosoziale Dienste und Angebote

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/10#abs-1 (1) Psychosoziale Dienste und Angebote sind insbesondere Sozialpsychiatrische Dienste, Suchtberatungs- und -behandlungsstellen, psychosoziale Kontakt- und Beratungsstellen, niederschwellige Kontaktangebote für Suchterkrankte sowie Angebote der Tagesstrukturierung, des Wohnens und der Teilhabe an Arbeit. Es können bei diesen Diensten und Angeboten Beschwerdestellen für Menschen mit psychischen Erkrankungen eingerichtet werden, in denen Fachkräfte, Menschen mit Eigenerfahrung und Angehörige gemeinsam auf die Klärung von Beschwerden psychisch kranker Menschen hinwirken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/10#abs-2 (2) Die Landkreise und Kreisfreien Städte halten Sozialpsychiatrische Dienste und Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen sowie psychosoziale Kontakt- und Beratungsstellen vor. Sie wirken darauf hin, dass weitere erforderliche psychosoziale Dienste und Angebote eingerichtet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/10#abs-3 (3) Die Landkreise und Kreisfreien Städte können den Vollzug der Aufgaben der Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen, der Sozialpsychiatrischen Dienste, der psychosozialen Kontakt- und Beratungsstellen sowie der anderen psychosozialen Dienste und Angebote Verbänden der freien Wohlfahrtspflege oder gemeinnützigen Institutionen übertragen, soweit und solange diese zur Aufgabenerfüllung geeignet und bereit sind. Entsprechende landesweite Fachempfehlungen zu Qualitätsstandards sind zu berücksichtigen.

§ 9 § 11