Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz

SächsPsychKHG

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Dieses Gesetz regelt

1. Hilfen für Menschen mit psychischen Erkrankungen und von psychischer Krankheit bedrohte Menschen,

2. die Anordnung und den Vollzug von Schutzmaßnahmen im Hinblick auf Menschen mit psychischen Erkrankungen, insbesondere die Unterbringung nach diesem Gesetz,

3. den Vollzug

a)

von freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches sowie nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes ,

b)

der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozeßordnung ,

c)

der einstweiligen Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens nach § 81 der Strafprozeßordnung und nach § 73 des Jugendgerichtsgesetzes sowie

d)

vorläufiger Maßnahmen vor dem Widerruf der Aussetzung nach § 463 Absatz 1 in Verbindung mit § 453c der Strafprozeßordnung .

§ 2