Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz zur Regelung polizeilicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
SächsPolZÜG§ 10 Einschränkung von Grundrechten
Stand: 26.08.2026
Aufgrund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) eingeschränkt werden.