nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 10 SächsPolZÜG (Sachsen) — Einschränkung von Grundrechten

Sächsisches Gesetz zur Regelung polizeilicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Aufgrund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) eingeschränkt werden.