Aufgrund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) eingeschränkt werden.
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Aufgrund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) eingeschränkt werden.