Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Pflanzenschutzverordnung

SächsPflSchVO

§ 2 Anzeige nach § 24 Abs. 1 Satz 1 PflSchG bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflSchVO/2#abs-1 (1) Die Anzeige nach § 24 Abs. 1 Satz 1 PflSchG hat elektronisch über einen Online-Zugang oder schriftlich bei der zuständigen Behörde zu erfolgen und muss folgende Angaben enthalten:

1. den Namen, die Anschrift und die Telekommunikationsdaten des Betriebs sowie des Betriebsinhabers oder Geschäftsführers,

2. den Ort der Tätigkeit,

3. den Sachkundenachweis gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 PflSchG ,

4. den Namen und die Anschrift der Personen, die Pflanzenschutzmittel

a)

in Verkehr bringen,

b)

einführen oder

c)

innergemeinschaftlich verbringen, und

5. die Aussage, ob Pflanzenschutzmittel über das Internet in Verkehr gebracht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflSchVO/2#abs-2 (2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 1 § 3