Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Pflanzenschutzverordnung
SächsPflSchVO§ 1 Anzeige nach § 10 PflSchG bei Beratung und Anwendung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflSchVO/1#abs-1 (1) Die Anzeige nach § 10 Satz 1 PflSchG hat elektronisch über einen Online-Zugang oder schriftlich bei der zuständigen Behörde zu erfolgen und muss folgende Angaben enthalten:
1. den Namen, die Anschrift und die Telekommunikationsdaten des Betriebs sowie des Betriebsinhabers oder Geschäftsführers,
2. den Namen, die Anschrift und den Sachkundenachweis gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 PflSchG der Personen, die
a)
Pflanzenschutzmittel anwenden,
b)
andere über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten oder
c)
Personen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer Hilfstätigkeit anwenden, anleiten oder beaufsichtigen, und
3. die Angabe, ob Pflanzenschutzmittel auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Freilandflächen oder auf anderen Flächen angewendet werden sollen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflSchVO/1#abs-2 (2) Änderungen der angezeigten Verhältnisse, insbesondere auch die Beendigung von Tätigkeiten nach § 10 Satz 1 PflSchG , hat der Anzeigepflichtige unverzüglich der zuständigen Behörde elektronisch über einen Online-Zugang oder schriftlich mitzuteilen.